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Gastronews Alois Krainer, MSc, MBA, CMC
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Die Gaststätten-Pauschalierung

Für Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gibt es eine spezielle Branchenpauschalierung. Dabei können sowohl der Gewinn als auch teilweise die Vorsteuer pauschal ermittelt werden. Die beiden Pauschalierungen können gemeinsam, aber auch unabhängig von einander in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen

Damit die Pauschalierung in Anspruch genommen werden kann, darf keine Buchführungspflicht bestehen. Auch freiwillig dürfen keine Bücher geführt werden, die eine Bilanzierung ermöglichen würden. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darf neben der Pauschalierung geführt werden. Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als € 255.000,00 betragen.

Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien und ähnliche Betriebe fallen nicht in den Bereich der Betriebe des Gaststättengewerbes. Daher gilt für sie diese Pauschalierungsverordnung nicht.

Gewinnermittlung

Der Gewinn ist mit einem Durchschnittssatz von € 2.180,00 anzunehmen zuzüglich 5,5 % der Betriebseinnahmen (einschließlich der Umsatzsteuer).

€ 10.900,00 müssen jedoch mindestens angesetzt werden. Von diesem Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden.

Nur die regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgänge fallen unter die Pauschalierung. Provisionen oder provisionsähnliche Betriebseinnahmen sind in voller Höhe gesondert anzusetzen.

Ab der Jahreserklärung für das Jahr 2010 kann ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Er beträgt 13 % vom pauschalierten Gewinn; jedoch nur für Gewinne bis € 30.000,00, weil er maximal € 3.900,00 betragen kann. Abgezogen werden kann er nur soweit, dass der Mindestgewinn nicht unterschritten wird.

Vorsteuerpauschalierung

Die Vorsteuer beträgt 5,5 % jener Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer), die nicht auf Umsätze mit Getränken entfallen.

Daneben können noch Vorsteuerbeträge abgezogen werden für:

  • abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen und für Grundstücke des Anlagevermögens
  • die Lieferung von Getränken inklusive Rohstoffen und Halberzeugnissen

Stand: 21. März 2011

Bild: Johannes Lüthi - Fotolia.com

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