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Forschungsprämie

Auftragsforschung

Bisher waren die begünstigten Forschungsaufwendungen mit € 100.000,00 gedeckelt.

Diese Deckelung wird auf € 1 Mio. angehoben. Es kann daher eine jährliche Forschungsprämie (10 %) bis zu € 100.000,00 in Anspruch genommen werden. Die Neuerung ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31.12.2011 beginnen.

Eigenbetriebliche Forschung

Gutachten der FFG

Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie, hat er ein kostenloses Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt. Es dient als Grundlage für den Antrag beim Finanzamt.

Dies gilt für alle Anträge, die ab 1.1.2013 eingebracht werden.

Forschungsbestätigung

Zusätzlich kann der Steuerpflichtige für sein Forschungsprojekt eine Forschungsbestätigung (nach § 118a BAO) beantragen.

Diese Bestätigung bietet dem Steuerpflichtigen eine erhöhte Rechtssicherheit bei Projekten, die über mehrere Jahre dauern. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird dadurch bescheidmäßig verbindlich bestätigt.

Ein Gutachten der FFG ist ebenfalls beim Finanzamt vorzulegen.

Die Bestätigung gilt für das gesamte Forschungsprojekt. Somit ist nicht jedes Jahr wieder ein Gutachten der FFG einzubringen. Es fällt ein Verwaltungskostenbeitrag von € 1.000,00 an.

Feststellungsbescheid

Weiters kann der Steuerpflichtige einen Bescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie beantragen. Dabei wird die Höhe der Forschungsaufwendungen für alle Forschungsprojekte des Wirtschaftsjahres festgestellt.

Neben dem Gutachten der FFG muss der Steuerpflichtige auch einen Nachweis erbringen, dass die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde. Dies ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu erbringen.

Alle Änderungen bei der eigenbetrieblichen Forschung gelten ab 1.1.2013.

Stand: 12. April 2012

Bild: Aleksey Khripunkov - Fotolia.com

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