Auf Grund der Änderungen im Zuge der Steuerreform wurde die Sachbezugswerteverordnung erneuert. Hier die wichtigsten Änderungen für den Pkw-Sachbezug.
Sachbezug von den tatsächlichen Anschaffungskosten
Als Pkw-Sachbezug sind ab 1.1.2016 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen. Bei Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 g/km beträgt der Sachbezug allerdings weiterhin 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 720,00 monatlich.
Die Grenze von 130 g wird bis zum Jahr 2020 jährlich um 3 g gesenkt. Hier die Werte für die folgenden Jahre:
- im Jahr 2017: 127 g,
- im Jahr 2018: 124 g,
- im Jahr 2019: 121 g und
- ab 2020: 118 g.
Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).
Wie bisher ist es möglich, nur den halben Sachbezugswert anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nachweislich für nicht mehr als 500 km monatlich privat genutzt wird (Fahrtenbuch führen!).
Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer
Es ist möglich den Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer zu berechnen, wenn er um mehr als 50 % geringer ist als der Sachbezugswert auf Basis der Anschaffungskosten. Voraussetzung für diese Berechnung ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch!
Unterscheidung Sachbezug pro Kilometer von 1,5 % bzw. 2 % je nach Emissionswert:
pro km Fahrtstrecke | |
Sachbezug von 2 % Fahrzeugbenützung |
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ohne Chauffeur | € 0,67 |
mit Chauffeur | € 0,96 |
Sachbezug von 1,5 % Fahrzeugbenützung |
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ohne Chauffeur | € 0,50 |
mit Chauffeur | € 0,72 |
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers
Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert nun von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen.
Stand: 29. September 2015