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Steuernews für Landwirte Alois Krainer, MSc, MBA, CMC
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Was ist bei Photovoltaikanlagen zu beachten?

Die Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen hängt davon ab, wieviel Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Unterschieden wird in:

  • Volleinspeiser: Die gesamte, produzierte Energie gelangt in das Ortsnetz.
  • Überschusseinspeiser: Mit der produzierten Energie wird zuerst der Eigenbedarf gedeckt. Der Rest, der noch übrig bleibt, wird an einen Energieversorger verkauft.
  • Inselbetrieb: In diesem Fall wird der Strom ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet.

Volleinspeiser

In diesem Fall stellt die Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht einen eigenen Gewerbebetrieb dar – trotz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Einkommensteuer: Alle Einnahmen sind als Betriebseinnahmen und alle Aufwendungen als Betriebsausgaben zu erfassen.

Umsatzsteuer: Sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen sind steuerbar und in der Regel steuerpflichtig.

Überschusseinspeiser

Einkommensteuer: Wenn die erzeugte Energie überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, liegt hinsichtlich der veräußerten Energie ein Nebenbetrieb vor.

Berechnung: Strommenge für land-und forstwirtschaftliche Zwecke minus Strommenge für private und/oder eigene andere betriebliche Zwecke.

Überwiegend Land- und Forstwirtschaft: Die Überschusseinspeisung ist ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb.

Überwiegend andere Zwecke: Gewerbliche Tätigkeit oder steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit.

Umsatzsteuer: In der Umsatzsteuer gelten die gleichen Kriterien für die Zuordnung der Einkünfte wie in der Einkommensteuer. Wird die gesamte Anlage den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zugeordnet, sind die Vorsteuerbeträge abpauschaliert.

Die Einkünfte aus der Überschusseinspeisung unterliegen dem Steuersatz von 12 %.

Wenn kein Nebenbetrieb vorliegt, müssen die Vorsteuern aufgeteilt werden. Die Einkünfte aus der Überschusseinspeisung sind steuerbar und steuerpflichtig mit dem Normalsteuersatz von 20 %. Die Menge, die für den Privatverbrauch entnommen wird, ist als Eigenverbrauch zu besteuern.

Inselbetrieb

Bei dieser Variante wird kein Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Je nach Verwendung des Stroms sind die Einkünfte entweder der Privatsphäre zuzuordnen oder dem Betrieb, wenn der Strom für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb produziert wird.

Stand: 26. September 2014

Bild: Fotolia.com

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