Im konkreten Fall betrieben die Beschwerdeführer einen Weinbaubetrieb und einen Heurigen mit Catering. Auf der Speisekarte standen z. B. paniertes Fleisch, Innereien, Fisch, Knödel, Kraut, Mehlspeisen und Kaffee.
Der Heurige und das Catering wurden als Teil des Weinbaubetriebs behandelt und die Umsätze mit der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung abgegolten.
Hier wurden die Grenzen überschritten – ein derartiger Gewerbebetrieb ist ertragsteuerlich als eigener Betrieb neben dem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzusehen.
Umsatzsteuer
Die Umsätze des Heurigen können deshalb nicht mit der Durchschnittsatzbesteuerung berechnet werden, sondern sie unterliegen der Regelbesteuerung.
Dem Winzer steht deshalb der Vorsteuerabzug für alle Eingangsleistungen zu, die im Zusammenhang mit jenen Umsätzen stehen, die der Regelbesteuerung unterliegen.
In diesem Fall gilt das auch für den Wein, der zwar im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb produziert, aber im Rahmen des gewerblichen Heurigenbetriebs steuerpflichtig veräußert wurde.
Ermittlung dieser Vorsteuern
Eine Schätzung kommt grundsätzlich in Betracht, allerdings nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass dem Unternehmer die entsprechenden Vorsteuern auch in Rechnung gestellt wurden.
Daher ist im Vorhinein zu ermitteln, inwieweit zum Vorsteuerabzug berechtige Rechnungen vorliegen oder die Ausstellung solcher Rechnungen an den Unternehmer zumindest als erwiesen angenommen werden kann.
Anhand dieses Ergebnisses sind die den regelbesteuerten Umsätzen zurechenbaren Vorsteuern zu ermitteln bzw. zu schätzen.
Stand: 29. September 2015