Wird ein Grundstück übertragen, löst das in der Regel Grunderwerbsteuerpflicht aus. Bevor beurteilt werden kann, wie hoch der Steuersatz ist und wovon die Steuer bemessen wird, muss unterschieden werden, ob ein land- und forstwirtschaftliches oder ein anderes Grundstück übertragen wird, und geklärt werden, wer der Empfänger ist.
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke innerhalb der Familie
Die Grunderwerbsteuer beträgt 2 % vom Einheitswert, wenn das Grundstück innerhalb der Familie übertragen wird. Zum Familienverband gehören nach dieser Regelung z. B. Ehepartner bzw. eingetragene Partner während aufrechter Ehe bzw. Partnerschaft oder im Zusammenhang mit der Auflösung sowie Lebensgefährten (gemeinsamer Hauptwohnsitz), Eltern, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder.
Ab 1.1.2016 zählen auch Geschwister, Nichten und Neffen zum Familienverband.
Andere Immobilien
Die oben erklärte Besteuerung gilt nicht für andere Immobilien, wie z. B. Wohnhäuser, Baugründe und land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn diese an Personen übertragen werden, die nicht zum genannten Familienkreis gehören.
Hier wird ab 1.1.2016 grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens jedoch der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden.
Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt. Der Steuersatz beträgt (wenn keine Ausnahmeregelung zutrifft) 3,5 %.
Davon ausgenommen sind unentgeltliche Übertragungen. Hier gilt folgender Stufentarif:
Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
für die ersten € 250.000,00 | 0,5 % |
für die nächsten € 150.000,00 | 2 % |
darüber hinaus | 3,5 % |
Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich, außer das Grundstück zählt zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Stand: 29. September 2015