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Steuernews für Landwirte Alois Krainer, MSc, MBA, CMC
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Umsatzsteuer: Was hat sich bei der Pensionspferdehaltung geändert?

Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind in der Umsatzsteuer nicht durch die allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirtinnen und -wirte abpauschaliert. Solche Umsätze unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20 % (außer man fällt unter die Kleinunternehmerregelung). Aus den entsprechenden Aufwendungen, die der Pensionspferdehaltung dienen, kann im Gegenzug bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vorsteuer geltend gemacht werden.

In einer eigenen Verordnung ist eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung geregelt. Die Pauschalierung gilt bei Umsätzen aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümerinnen bzw. Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).

Der Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag pro eingestelltes Pferd und Monat beträgt seit 1.4.2024 € 31,00 (bis 31.3.24 € 27,00). Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen. Neben dem Vorsteuerpauschale sind Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichem Anlagevermögen (z. B. Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar.

Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalierung ist unter anderem, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer weder buchführungspflichtig ist noch freiwillig Bücher führt. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist zudem eine Umsatzgrenze für die Anwendung der obigen Pauschalierung zu beachten. Diese wurde ab der Veranlagung 2024 auf € 600.000,00 (bisher € 400.000,00) angehoben.

Stand: 27. August 2024

Bild: Peter Kirschner - stock.adobe.com

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