Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben – das ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Daher werden die Einnahmen und Ausgaben beim Zahlungszeitpunkt und nicht zum Zeitpunkt des Entstehens erfasst.
Auch wenn die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angewendet wird, kann die Umsatzsteuerpauschalierung in Anspruch genommen werden. Die Einnahmen und Ausgaben müssen brutto (inklusive Umsatzsteuer) angesetzt werden.
Im Gegensatz zur doppelten Buchführung wird das Vermögen nicht extra erfasst – außer Anlagevermögen, das einer Wertminderung unterliegt, muss über die gesamte Nutzungsdauer hinweg aufgezeichnet werden.
Wenn der Gewinn freiwillig mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung berechnet wird, ist das für fünf Jahre bindend.
Vorteile einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Im Zuge der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann neben dem Grundfreibetrag auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.
Bei einer Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Verluste können drei Jahre vorgetragen werden (geplante Neuregelung Steuerreform 2015 aus dem Begutachtungsentwurf: Verluste sollen zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können).
Wann müssen Landwirte den Gewinn durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln?
Nach der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 müssen Landwirte grundsätzlich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung machen,
- wenn der jährliche Umsatz zwischen € 400.000,00 und € 550.00,00 (ab dem zweitfolgenden Jahr) liegt bzw.
- bei einem Einheitswert zwischen € 130.000,00 und 150.000,00.
Stand: 29. Juni 2015