Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %.
Davon ausgenommen sind nur Einkünfte aus
- Geldeinlagen und
- nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, insbesondere Zinsen aus Girokonten und Sparbüchern.
Sie werden wie in der Vergangenheit weiterhin mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert.
Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds werden immer mit 27,5 % besteuert, auch wenn darin Einkünfte aus Geldeinlagen enthalten sind.
Mit 27,5 % werden nun auch Ausschüttungen aus Genossenschafts- und Agrargemeinschaftsanteilen, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, besteuert.
Kapitaleinkünfte, die mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert sind (d. h. die Einkommensteuer ist mit der Kapitalertragsteuer abgegolten), müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es ist allerdings möglich, für diese Einkünfte die Regelbesteuerung zu beantragen. Dann werden die Kapitalerträge mit dem jeweilig anzuwendenden Einkommensteuertarif besteuert. Das kann bei geringem bzw. negativem Einkommen vorteilhaft sein.
Behandlung der Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen
Verluste im außerbetrieblichen Bereich
Die unterschiedlichen Steuersätze (25 % oder 27,5 %) stehen einem Verlustausgleich nicht entgegen. Es gelten allerdings Verlustausgleichsbeschränkungen (wie z. B. Verluste aus Fremdwährungsbankeinlagen mit Sparbuchzinsen). Jene Kapitalerträge, die nach dem Einkommensteuertarif besteuert werden, dürfen nicht mit Kapitalerträgen ausgeglichen werden, die mit einem der besonderen Steuersätze besteuert werden.
Stand: 29. Juni 2016