Bei Land- und Forstwirten wird die Sozialversicherung in der Regel nach dem Einheitswert festgelegt. Es ist aber auch möglich, die Berechnung nach den tatsächlichen Einkünften laut Steuerbescheid durchführen zu lassen. In diesem Fall empfehlen wir eine fachkundige Beratung.
„Große Option“
Wenn ein Land- und Forstwirt diese sogenannte „große“ Option wählt, wird die Beitragsgrundlage (für den gesamten Betrieb) von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Einkommensteuerbescheid ermittelt. Das heißt, die Option gilt auch für alle Nebentätigkeiten. Der Antrag muss bis zum 30.4. des Folgejahres bei der Sozial-versicherungsanstalt der Bauern eingelangt sein.
Achtung
Für Land- und Forstwirte, die die „große“ Option in Anspruch nehmen, ist die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung nicht mehr möglich – nur Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung. Mit der „großen“ Option ändert sich daher unter Umständen auch die Gewinnermittlung in der Einkommensteuer.
Ein Ausstieg aus der Option ist nicht vorgesehen. Das ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich, wenn etwa wesentliche Betriebszweige gewechselt werden, wie z.B. der Beginn einer „Direktvermarktung“.
„Kleine Option“
Bei der sogenannten „kleinen“ Option erfolgt nur die Beitragsberechnung der Nebentätigkeiten bzw. -betriebe nach den tatsächlichen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid. Die Beiträge für den Flächenbetrieb werden dabei weiterhin pauschal vom Einheitswert bemessen. Auch dieser Antrag ist spätestens bis zum 30.4. einzubringen. Diese Option gilt mindestens für ein Jahr und kann jeweils wieder bis zum nächsten 30.4. (des dem Beitragsjahr folgenden Jahres) widerrufen werden
Stand: 22. Dezember 2014