Land- und Forstwirte dürfen die Umsatzsteuer pauschal ermitteln, wenn die nötigen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Wenn die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, werden die Vorsteuerbeträge in derselben Höhe festgesetzt. Dadurch entsteht weder eine Zahllast noch ein Vorsteuerüberschuss.
Die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, sind nicht mehr von der Umsatzsteuerpauschalierung erfasst. Von solchen Nettoeinnahmen sind daher 20 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Vorsteuer
Werden betriebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pferdepensionshaltung getätigt, besteht das Recht auf einen Vorsteuerabzug (wenn im Rechnungsbetrag Vorsteuer enthalten ist). Bei Anschaffungen, die sowohl in der umsatzsteuerpauschalierten Landwirtschaft als auch für die Pferdepensionshaltung gekauft werden, ist die Vorsteuer im Verhältnis der tatsächlichen Verwendung aufzuteilen. Achtung: Das Recht auf einen Vorsteuerabzug besteht nur, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt!
Vorsteuerpauschalierung
Es besteht weiters auch die Möglichkeit, pauschal € 24,00 pro Monat und pro Pferd von den Aufwendungen als Vorsteuer abzuziehen – statt der tatsächlich angefallenen Vorsteuer (ab der Veranlagung für das Jahr 2015 gilt: wenn die Umsatzgrenze von € 400.000,00 nicht überschritten wird).
In diesem Fall ist bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern keine Aufteilung zu machen. Zusätzlich zum Pauschale kann Vorsteuer von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (keine Instandhaltungskosten) von unbeweglichem Anlagevermögen, z.B. Gebäude, Reitwege oder Reitplätze, abgezogen werden.
Wird die Vorsteuer von diesen Aufwendungen pauschal ermittelt, sind die Aufwendungen daraus nicht aufzuzeichnen. Eine Aufzeichnungspflicht besteht allerdings für Einnahmen aus der Pferdeeinstellung und für die Anzahl der eingestellten Pferde (genauer Zeitraum: von/bis). Pferdepensionshalter, die die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch nehmen wollen, müssen schriftlich einen Antrag beim Finanzamt stellen – auch möglich über FinanzOnline. Sie sind dann mindestens zwei Jahre daran gebunden.
Kleinunternehmer
Unternehmer bis zu einem Umsatz von € 30.000,00 gelten im Umsatzsteuerrecht als sogenannte Kleinunternehmer. Sie dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen – können sich aber auch keine Vorsteuer abziehen. Bei pauschalierten Land- und Forstwirten wird die Umsatzgrenze mit 1,5 % des Einheitswertes geschätzt. Dazu kommen noch alle Umsätze, die nicht von der Vollpauschalierung erfasst sind (z.B. Be- und Verarbeitung)
Stand: 22. Dezember 2014