Entschädigungszahlungen, wie z. B. für die Errichtung von Strom- und Gasleitungen, Straßen, Handymasten oder auch Langlaufloipen, sind einkommensteuerpflichtig.
Die Minderung des Bodenwerts kann grundsätzlich von den Einkünften abgezogen werden. Das Nutzungsentgelt ist steuerpflichtig. Zur Feststellung der Wertminderung vom Boden gibt es Vereinfachungen. (Aus Platzgründen haben wir hier nur zwei Beispiele zur Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Teils angeführt.)
Hinweis: Diese Entschädigungszahlungen müssen nicht unbedingt unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fallen, z. B. fallen Entschädigungen für Handymasten unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (außer, der Mast ist direkt am landwirtschaftlichen Gebäude bzw. an einer Betriebsanlage, wie beispielsweise am Stall, montiert).
Dienstbarkeitseinräumungen für Langlaufloipen, Skipisten, Aufstiegshilfen
In diesen Fällen kann bei
- Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von € 10.000,00 sowie
- Einmalentgelten bis € 15.000,00
der Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden. Sind die Beträge höher, muss der Einzelfall beurteilt werden. Es kann aber auch ein Betrag von € 3.000,00 bzw. € 4.500,00 als Bodenwertminderung angesetzt werden.
Leitungsentschädigungen
Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils bei Leitungsentschädigungen gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem wie viele land- bzw. fortwirtschaftliche Flächen betroffen sind und wie hoch der Waldanteil ist. Wir haben nur eine Regelung beispielhaft dargestellt. Für die Einräumung von Leitungsrechten, wie z. B. Strom- und Gasleitungen gilt, z. B. bis zu jährlichen Einkünften von € 30.000,00 bzw. bei Einmalentgelten bis € 50.000,00 (wenn nur landwirtschaftliche bzw. land- und forstwirtschaftliche Flächen genutzt werden und der Waldanteil 10 % nicht übersteigt), Folgendes:
- kein Maststandort auf der Fläche:
Der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung kann mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgelts angenommen werden.
- Maststandort auf der Fläche:
Der steuerpflichtige Anteil beträgt 55 % des jeweiligen Gesamtentgelts.
Tipp: Mit der Wartung der Einkommensteuerrichtlinien gibt es zu diesem Thema einige neue Informationen, auf die wir in diesem Artikel nicht detailliert eingehen können. Zudem ist auch die Umsatzsteuer zu beachten. Wenn Sie Entschädigungszahlungen erhalten, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin, damit wir Ihre individuelle Lage besprechen können.
Stand: 21. Dezember 2015